Am 12. August 2026 beginnt die grundsätzliche Anwendung der neuen europäischen Verpackungsverordnung (PPWR). Kurz vor dem Stichtag gibt es neue Informationen und Konkretisierungen, die insbesondere für Hersteller, produzierende Unternehmen und Online-Händler wichtig sind.
Muss meine Verpackung ab August bereits die Recyclinganforderungen von 2030 erfüllen?
Nein.
Viele besonders weitreichende technische Anforderungen der PPWR treten erst später in Kraft. Dazu gehören insbesondere die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit und Mindestrezyklatanteile bestimmter Kunststoffverpackungen ab 2030.
Zum 12. August 2026 stehen deshalb insbesondere die richtige Rollenbestimmung, Dokumentation, Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und die bereits geltenden Stoffbeschränkungen im Vordergrund.
Neuigkeiten zur Recyclingfähigkeit
Auch die Zentrale Stelle Verpackungsregister passt ihre Regelwerke bereits an die PPWR an. Im Sommer 2026 wurden geplante Änderungen am Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit veröffentlicht.
Unter anderem wird künftig konsequenter zwischen Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton, Flüssigkeitskartons und überwiegend aus Papier/Pappe/Karton bestehenden Verbundverpackungen unterschieden.
Für Unternehmen lohnt es sich deshalb bereits heute, Materialzusammensetzungen und technische Daten ihrer Verpackungen sauber zu dokumentieren.
Erleichterung bei Stretchfolie und Umreifungsband
Auch für Transportverpackungen gibt es Neuigkeiten.
Für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder, die zur Stabilisierung und zum Schutz von Produkten auf Paletten verwendet werden, hat die EU-Kommission eine Ausnahme von bestimmten 100-%-Wiederverwendungspflichten beschlossen.
Das ist insbesondere für Industrie, Logistik und Versandhandel eine wichtige Klarstellung. Andere Anforderungen und Wiederverwendungsziele der PPWR können für diese Verpackungsarten dennoch relevant bleiben.
Unser Tipp: Jetzt die Grundlagen schaffen
Unternehmen müssen zum 12. August 2026 noch nicht sämtliche Anforderungen erfüllen, die die PPWR bis 2030, 2035 oder 2040 vorsieht.
Sie haben Fragen zu einer von uns gelieferten Verpackung oder benötigen technische Unterlagen? Sprechen Sie uns gerne an.
Hinweis: Die PPWR wird durch zahlreiche delegierte Rechtsakte, Durchführungsrechtsakte, Normen und behördliche Auslegungshinweise weiter konkretisiert. Die dargestellten Informationen entsprechen dem Stand August 2026 und stellen keine Rechtsberatung dar.
Quellen und weiterführende Informationen
- Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) – Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle; insbesondere Art. 3, 5–16, 24, 29 und 35–39.
EUR-Lex – Verordnung (EU) 2025/40 - Europäische Kommission – Packaging and Packaging Waste Regulation – Offizielle Informationen, Zeitplan und weiterführende Dokumente zur Umsetzung der PPWR.
Europäische Kommission – Packaging Waste / PPWR - Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) – Aktuelle Informationen zu den Änderungen und Pflichten ab dem 12. August 2026.
ZSVR – Was ändert sich ab 12. August 2026? - Zentrale Stelle Verpackungsregister – Mindeststandard 2026 – Informationen und Konsultationsunterlagen zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen und zur Anpassung an die PPWR.
ZSVR – Begleitinformationen Mindeststandard 2026 - Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Europäischen Kommission vom 25.02.2026 – Ausnahme bestimmter Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder von den 100-%-Wiederverwendungsvorgaben des Art. 29 PPWR.
EUR-Lex – Beschluss (EU) 2026/429 - „PPWR und VerpackDG – Verpackungsrecht aktuell“, SIHK Hagen, 02.07.2026 – Vortrag von Rechtsanwalt Gregor Franßen / FRANSSEN NUSSER Rechtsanwälte sowie Praxisbeiträge von AHK Frankreich und KAISER GmbH & Co. KG. Insbesondere zu Erzeugerbegriff, Lieferantenpflichten, Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und technischer Dokumentation.

